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Nachlese: Seminar zum Thema „Betriebsverfassungsrecht und EU-Betriebsrat“

(c) Christiane Zender

 

Am 7. März fand in der Geschäftsstelle des BDÜ in Köln ein Seminar zum Thema „Betriebsverfassungsrecht und EU-Betriebsrat“ statt. Caterina Saccani und Christiane Zender von eloquens waren dabei und freuten sich, mehr über ein Einsatzgebiet zu erfahren, in dem sie selbst häufig und gerne tätig sind.

Mitwirkung und Mitbestimmung

Schnell stellte sich heraus, dass die Vorfreude berechtigt war. In einer kleinen Gruppe von neun engagierten KollegInnen ließ sich gut lernen und auch die Leitung des Seminars war in besten Händen. Beide Referenten sind Teil des Betriebsrates bzw. des Euro-Betriebsrates eines Mobilfunkkonzerns und konnten daher aus erster Hand über die rechtlichen Grundlagen sowie die Realität in Betriebsräten und EBRs in Deutschland berichten. Der erste Teil des Seminars war dem Thema Betriebliche Mitbestimmung gewidmet. Nach einem Überblick über Geschichte und Struktur des Betriebsverfassungsgesetzes befassten wir uns als nächstes mit dem konkreten Thema der Mitwirkung und Mitbestimmung von Arbeitnehmern sowie den Handlungsmöglichkeiten und Eskalationswegen der Betriebsräte.

Betrachtet man wirtschaftliche, personelle und soziale Belange in einer Firma in dieser Reihenfolge, so lässt sich feststellen, dass bei Ersterem die Möglichkeiten für wirkliche Mitsprache des Betriebsrates, also ein Vetorecht bzgl. einer bestimmten Entscheidung, noch recht gering sind. Bei sozialen Angelegenheiten sind die Mitspracherechte der Belegschaft, vertreten durch ihren Betriebsrat, schon deutlich ausgeprägter. So kann er als Unterstützer bei Mitarbeitergesprächen fungieren, die aufgrund von Abmahnungen oder Versetzungen stattfinden. Bei internen Streitigkeiten kann der Betriebsrat in die Mediatorrolle schlüpfen. Als zentral für die politischen Handlungsmöglichkeiten eines Betriebsrates dürften die Gewerkschaften genannt werden, was sich dann wiederum auch in Europäischen Betriebsräten niederschlägt. Je stärker gewerkschaftliche Organisationen in einem Land sind, desto größer ihre Bedeutung und ihre Einflussmöglichkeiten, und desto eher wird es den Vertretern des betreffenden Landes gelingen, ihre Positionen im internationalen Konzern auch auf europäischer Ebene durchzusetzen.

 

Mehrsprachige EBR-Sitzungen: Ein Mehrwert für alle Beteiligten

Woraus leitet sich nun der Anspruch auf Verdolmetschung auf Ebene der betrieblichen Mitbestimmung ab? Welche rechtlichen Vorschriften gibt es, welche Bestimmungen liegen zugrunde?

Am 5. März 1997 fällte das Arbeitsgericht Frankfurt ein Urteil, aus dem Folgendes hervorging:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat /Europäischen Betriebsrat für seine Sitzungen und            Ausschusssitzungen einen Dolmetscher für die Übersetzung von Redebeiträgen von der deutschen in die englische oder jeweilige Landessprache und umgekehrt zur Verfügung zu stellen. Denn nur dann, wenn in den Sitzungen des Gremiums einzelne Redebeiträge von allen Mitgliedern verstanden werden, kann jedes einzelne Mitglied seinem Auftrag gemäß dem ihm erteilten Mandat gerecht werden. Ansonsten ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung innerhalb des Gremiums nicht gewährleistet. 14 BV 170/9

Dies ist uns aus der Praxis vertraut. Ein paar Brocken Deutsch, etwas Französisch aus der Schule, conversational English oder ein klein wenig Spanisch ermöglichen es noch lange nicht, einer ganztägigen Sitzung mit schwierigem und unbekanntem Inhalt zu folgen. Noch viel weniger geben sie die Sicherheit, eine Frage zu stellen oder eine Anmerkung zu machen, die jedoch für den Verlauf der Tagung entscheidend sein kann. Die Herausforderung Mehrsprachigkeit ist jedoch vorrangig der Ebene der europäischen Betriebsräte bzw. SE-Betriebsräte vorbehalten. Zum Unterschied zwischen den Beiden gleich mehr.

Worum handelt es sich denn nun bei einem EBR? Warum sind diese Gremien für Dolmetscher so wichtig und welche Einsatzmöglichkeiten bieten sie?

Bereits in den 1960er Jahren gab es auf Ebene der nationalen Gewerkschaften Bestrebungen hin zu einer strukturierteren und effizienteren länderübergreifenden Zusammenarbeit. Der Durchbruch kam tatsächlich erst 32 Jahre später mit dem Vertrag von Maastricht und dem einheitlichen europäischen Binnenmarkt, sowie dann mit der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung der Europäischen Betriebsräte, die in Deutschland direkt in das EBRG (Gesetz über Europäische Betriebsräte) übernommen wurde. Im Jahr 2001 wurde dann die SE-Richtlinie verabschiedet, die die Regelungen für europäische Aktiengesellschaften (societas europeae) festhält, und die um Einiges strenger ist als das entsprechende Pendant für nicht börsennotierte Unternehmen.

 

Im Fokus: Der europäische Betriebsrat

Doch was ist nun ein Europäischer Betriebsrat genau? Was sind seine Aufgaben?

EBRs sind Organe der grenzüberschreitenden europäischen Interessenvertretung in gemeinschaftsweit agierenden Unternehmen oder Unternehmensgruppen und sind zuständig in Angelegenheiten, die mindestens zwei Standorte in zwei verschiedenen europäischen Ländern betreffen. „Gemeinschaftsweit“ meint in diesem Kontext den Europäischen Wirtschaftsraum, sprich die Europäische Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen, die Schweiz fällt nicht darunter. Gründungsvoraussetzungen sind:

  • mindestens 1000 Mitarbeiter
  • von denen mind. 150 Mitarbeiter
  • in je zwei EWR-Ländern tätig sind.

Der Europäische Betriebsrat hat das Recht auf jährliche Unterrichtung beispielsweise über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie auf Anhörung zu Angelegenheiten, die die Interessen der europäischen Mitarbeiter berühren. Bei außergewöhnlichen Umständen besteht das Recht auf Durchführung einer außerordentlichen Sitzung, so z.B.  bei der Stilllegung von Standorten oder bei Massenentlassungen.

 

Europäische Betriebsräte als Einsatzgebiet

Warum sind nun Europäische Betriebsräte für Dolmetscher so interessant?

Ganz einfach: Das Anrecht auf Verdolmetschung während der EBR-Sitzungen ist sogar gesetzlich verankert:

Die zentrale Leitung hat insbesondere für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal, für die Sitzungen außerdem Dolmetscher zur Verfügung zu stellen (§39 EBRG).

 

Aus unserer eigenen Erfahrung können wir sagen, dass in EBR-Sitzungen häufig sehr lebhaft diskutiert wird. Delegierte aus den unterschiedlichsten Ländern mit unterschiedlicher Rechtslage kommen zusammen, tauschen sich aus, lernen voneinander, müssen gemeinsame Ergebnisse liefern, auch kontrovers diskutieren.

Wie soll dies möglich sein, wenn ein Teil der Sitzungsteilnehmer gezwungen ist, sich in einer Sprache auszudrücken, in der er sich nicht zuhause fühlt?

 

Fazit

Das Thema begeistert und fasziniert uns, nach dem Seminar umso mehr. Die Inhalte waren umfassend und das Seminar hat uns wertvolle Hintergrundinformationen zu einem unserer bevorzugten Einsatzgebiete geliefert. Wir fühlen uns nun noch besser gerüstet und freuen uns, unabhängig von der aktuellen durch Covid19 beeinträchtigten Situation, sehr darauf, in Zukunft wieder im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung auf europäischer Ebene im Einsatz sein zu dürfen. 

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